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Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich unterscheiden wir bei Ihrer medizinischen Behandlung nicht nach dem Versichertenstatus.


Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. Verordnungseinschränkungen, Arzneimittel- und Heilmittelrichtlinien, Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien sowie Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA) kann es jedoch vorkommen, dass gesetzliche Krankenkassen bestimmte empfohlene Medikamente oder Heilmittel nicht übernehmen oder wir diese nicht verordnen dürfen.


Zudem gilt für gesetzlich Versicherte das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V:

Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen dürfen weder verordnet noch bewilligt werden.


Wir beraten Sie hierzu transparent und individuell.

Bei Lieferschwierigkeiten darf Ihre Apotheke Ihnen auch ohne neues Rezept ein Präparat mit demselben Wirkstoff in einer anderen Packungsgröße, Einnahmeform oder Wirkstoffkonzentration herausgeben.

Nur wenn ein anderer Wirkstoff erforderlich ist, ist eine Rücksprache mit uns sowie die Neuausstellung eines Rezeptes notwendig.

Bitte vereinbaren Sie möglichst vorab einen Termin und teilen Sie uns mit, ob Sie zusätzliche Leistungen wünschen. So können wir unsere Abläufe optimal planen und Wartezeiten reduzieren.

Wir bemühen uns stets um kurze Wartezeiten, können diese jedoch nicht immer garantieren – insbesondere bei Notfällen oder unvorhergesehenen medizinischen Situationen.

Nein. Sie können jederzeit direkt einen Termin in unserer Praxis vereinbaren. Eine Überweisung ist nicht erforderlich.

Wir empfehlen eine jährliche Vorsorgeuntersuchung – auch dann, wenn keine Beschwerden bestehen. Die regelmäßige Früherkennung ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Gesundheitsvorsorge.

Ja. Wir führen wichtige Schutzimpfungen wie HPV-, Grippe- oder Tetanus-Impfungen gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO durch.

Bei akuten Beschwerden oder Notfällen bemühen wir uns, Ihnen schnellstmöglich einen Termin anzubieten.

Bitte beachten Sie, dass wir uns nicht immer vollständig an individuelle Terminwünsche anpassen können. Wir reservieren jedoch bewusst Zeitfenster, um kurzfristige Termine ermöglichen zu können.

Nein. Hierbei handelt es sich um sogenannte IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen). Die Kosten werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Gerne können Sie zusätzlich bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.

Grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr.
In medizinisch begründeten Einzelfällen auch früher – wir beraten Sie hierzu individuell und verantwortungsvoll.

Die Anzahl der Ultraschalluntersuchungen ist in den Mutterschaftsrichtlinien festgelegt. Bei einer unauffälligen Schwangerschaft sind drei Untersuchungen vorgesehen, da diese in der Regel ausreichen, um die Entwicklung Ihres Kindes gut zu begleiten. Wenn es medizinisch notwendig ist, führen wir selbstverständlich weitere Ultraschalluntersuchungen durch.

Weitere Fragen?

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Wir beraten Sie persönlich, diskret und individuell.